Das Bundesministerium hat im Zuge der „Punkte-Reform“ die Maßnahmen bei erreichen eines bestimmten Punktestandes verändert. Die neuen Regelungen werden am 01.05.2014 in Kraft treten.
Was bleibt gleich?
Jeder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstoß wird künftig eingetragen. Das gilt auch bei Personen ohne Fahrerlaubnis!
Bewertung und Maßnahmen (ALT)
Bisher bzw. bis zum 31.04.2014 werden drei Grenzen unterschieden. Bei 8 Punkten wird der Betroffene schriftlich unterrichtet und verwarnt. Erreichen Sie 14 Punkte wird ein Aufbauseminar (Nachschulung) angeordnet. Es sei denn Sie haben in den letzten 5 Jahren bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen. Dann werden Sie nur schriftlich verwarnt. Bei 18 Punkten wird Ihnen der Führerschein entzogen.
Bewertung und Maßnahmen (NEU)
Ab dem 01.05.2014 werden die Maßnahmen teilweise verändert. Bis 3 Punkte werden keine Maßnahmen durchgesetzt. Sie können freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen und dafür wird Ihnen 1 Punkt abgezogen. Bei 4 oder 5 Punkte werden Sie ermahnt und können an einem Fahreignungsseminar teilnehmen, das zu 1 Punktabzug führt. Ein Punktabzug wird nur alle 5 Jahre gewährt. 6 oder 7 Punkte führen zu einer schärferen Verwarnung mit Hinweis auf die drohende Entziehung Ihres Führerscheins. An einem Fahreignungsseminar können Sie freiwillig teilnehmen, allerdings wird dafür kein Punkt abgezogen. Ab 8 Punkten wird Ihnen Ihre Fahrerlaubnis entzogen.
Übersicht der Beiträge zu „Punkte in Flensburg reformiert“
Teil 1: Überführung der alten Punkte in das neue System
Teil 2: Vergleich Bewertung und Maßnahmen
Teil 3: Neue Verwarnungsgeld- und Eintragungsgrenzen
[…] Teil 2: Vergleich Bewertung und Maßnahmen […]