Melanie hat nach ihrem Abitur mit dem Medizinstudium begonnen. Sie beantragte beim Amt für Ausbildungsförderung Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Antrag gab sie an über keinerlei Vermögen zu verfügen. Aufgrund ihrer Angaben bewilligte das BAföG-Amt Leistungen.
Nach ein paar Monaten des Studiums wurden plötzlich die gezahlten Leistungen zurückgefordert und das BAföG-Amt stellte Strafanzeige. Die Strafanzeige wurde damit begründet, dass sich nach dem automatisierten Datenabgleich (§ 45d EStG) mit dem Bundeszentralamt für Steuern herausgestellt habe, dass Melanie entgegen ihrer Angaben über Vermögen verfügt. Der Vater hatte die Steuerfreibeträge seiner Tochter zur steuerlichen Optimierung genutzt, indem er kleinere Geldanlagen in ihrem Namen tätigte. Diese Geldgeschäfte erweckten bei dem BAföG- Amt den Eindruck, dass Melanie sehr wohl über Vermögen verfügt. Die Staatsanwaltschaft erhob aufgrund dessen Anklage wegen Betruges.
Der Sachverhalt musste mit dem Strafverteidiger gut vorbereitet werden. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 250,- € nach § 153 StPO eingestellt. Dieser Ausgang des Verfahrens führte dazu, dass Melanie keinen Eintrag in ihr Führungszeugnis erhielt und somit nicht als vorbestraft gilt.
Das zahlte die Rechtsschutzversicherung (Baustein Spezial-Straf-Rechtsschutz bzw. erweiterter Straf-Rechtsschutz)
Der Vorwurf des Betruges ist als reines Vorsatzdelikt im normalen Straf-Rechtsschutz nicht versichert. Versicherungsschutz besteht nur bei einigen Rechtsschutzversicherern über den Spezial-Straf-Rechtsschutz bzw. erweiterter Straf-Rechtsschutz (der Name für den Leistungsbaustein variiert je nach Versicherungsgesellschaft).
Der Rechtsanwalt rechnete aufgrund der Komplexität anhand einer Honorarvereinbarung ab. Seine Kostennote bei einem Stundensatz von 250 Euro belief sich auf 3.250 Euro. Nach Abzug der Selbstbeteiligung hat der Rechtsschutzversicherer 3.000 Euro erstattet. Viel wichtiger ist aber, dass Melanie das Medizinstudium „mit weißer Weste“ fortsetzen konnte.
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